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Steuertipps für Lehrlinge, Teilzeit Arbeitende und geringfügig Beschäftigte

Sie arbeiten Teilzeit oder sind in einem Lehrverhältnis? Dann können Sie vom Finanzamt Geld bekommen. Auch geringfügig Beschäftigte können in manchen Fällen über die "Negativsteuer" eine nette Steuer-Gutschrift und damit Geld bar auf die Hand erhalten.

Auch für AlleinerzieherInnen und AlleinverdienerInnen, die nur wenig verdienen oder gar kein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit haben, haben wir Steuertipps. Um das Geld zu bekommen, gilt immer: Man muss einen Antrag beim Finanzamt einbringen.

Wir zeigen Ihnen, wie das geht.

Negativsteuer - WER bekommt das Geld?

ArbeitnehmerInnen mit niedrigem Einkommen zahlen keine Lohnsteuer. Das sind vor allem Lehrlinge, Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte.

Abgaben in der Sozialversicherung fallen aber auch für viele "KleinverdienerInnen" an. Denn ArbeitnehmerInnen mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze sind sozialversicherungspflichtig.

2011 betrug die Geringfügigkeitsgrenze 374,02 Euro brutto im Monat, 2012 waren es 376,26. Für das Jahr 2013 wird diese auf 386,80 Euro brutto erhöht. Die Steuergutschrift kann immer erst rückwirkend beantrag werden. (d. h. 2013 für 2012 und vier weiter zurückliegende Jahre, siehe weiter unten).

Zehn Prozent der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge, maximal 110 Euro im Jahr, können sich ArbeitnehmerInnen, die keine Steuern zahlen, als Negativsteuer von der Finanz zurückholen.

Auch geringfügig Beschäftigte, die sich freiwillig in der Kranken- und Pensionsversicherung versichern und damit Beiträge zahlen, können die Negativsteuer beantragen. Dasselbe gilt für ArbeitnehmerInnen, die mit mehreren geringfügigen Jobs zusammen ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erreichen.

Einen Teil der Sozialversicherungskosten über die Negativsteuer zurückholen können nur unselbständig Beschäftigte. Für freie DienstnehmerInnen, Neue Selbständige und PensionistInnen besteht diese Möglichkeit nicht.

WIE VIEL darf man verdienen, um die Negativsteuer zu bekommen?

Bis zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von ca. 1.100 Euro können Sie die Negativsteuer beantragen.

Für Beschäftigte, die Anspruch auf AlleinerzieherInnen- oder AlleinverdienerInnenabsetzbetrag haben, ist die Einkommensgrenze für die Negativsteuer etwas höher.

Mit einem Kind: ca. 1.260 Euro
Mit zwei Kindern: ca. 1.300 Euro
Mit drei Kindern: ca. 1.360 Euro

WIE bekommt man das Geld?

Dazu muss man einen Antrag auf ArbeitnehmerInnenveranlagung ausfüllen. Den Antrag kann man immer erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs stellen, das ist bis fünf Jahre rückwirkend möglich. Das für die ArbeitnehmerInnenveranlagung nötige Formular L1 gibt es beim Finanzamt oder man macht die Veranlagung gleich über  > finanzOnline

Personen ohne Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (z. B. Kinderbetreuungsgeld-BezieherInnen) können den AlleinerzieherInnen- bzw. AlleinverdienerInnenabsetzbetrag beantragen. Allerdings unter der Bedingung, dass mindestens ein Kind vorhanden ist, für das Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bezogen wurde. Der Antrag auf Erstattung dieser Absetzbeträge kann mit dem Formular E5 gestellt werden.

So füllen Sie die ArbeitnehmerInnenveranlagung aus

Um die Negativsteuer zu erhalten, müssen Sie auf dem Formular nur Name, Adresse und Sozialversicherungsnummer ausfüllen sowie Ihr Konto und die Anzahl Ihrer Dienstgeber für das betreffende Jahr angeben.

AlleinerzieherIn oder AlleinverdienerIn mit mindestens einem Kind können im Rahmen der ArbeitnehmerInnenveranlagung zusätzlich den AlleinerzieherInnen- bzw. den AlleinverdienerInnenabsetzbetrag beantragen. Der Absetzbetrag wird als Gutschrift auf das Konto überwiesen.

Die Höhe des Absetzbetrages (inkl. Kinderzuschlag) hängt von der Zahl Ihrer Kinder ab. Er beträgt für AlleinerzieherInnen und AlleinverdienerInnen mit:

1 Kind: 494 Euro/Jahr
2 Kinder: 669 Euro/Jahr
3 Kinder: 889 Euro/Jahr

Für jedes weitere Kind kommen jeweils 220 Euro dazu (also bei 4 Kindern: 889 Euro + 220 Euro  = 1.109 Euro)

Da Einschleifregelungen bestehen, kann die Gutschrift - je nach Ihrem Einkommen - auch niedriger ausfallen.

Im Formular zur ArbeitnehmerInnenveranlagung müssen Sie dafür ein Kreuzerl im Feld "Alleinerzieherabsetzbetrag" oder "Alleinverdienerabsetzbetrag" machen.

Am Formularende unterschreiben nicht vergessen!
Dann heißt es nur noch, den Antrag auf ArbeitnehmerInnenveranlagung an Ihr Wohnsitzfinanzamt schicken - und auf das Eintreffen des Geldes warten.

Geringfügig Beschäftigte, die freiwillig in die Sozialversicherung zahlen und ArbeitnehmerInnen mit mehreren geringfügigen Jobs, deren Gesamteinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, müssen noch ein Feld mehr ausfüllen, um die Negativsteuer zu erhalten. Sie müssen in der Rubrik "Werbungskosten" die Gesamtsumme der Sozialversicherungsbeiträge, die Sie in dem betreffenden Jahr geleistet haben, anführen.
Dann ist das Ausfüllen der ArbeitnehmerInnenveranlagung auch für Sie geschafft.

Was Sie noch wissen sollten...

AlleinverdienerInnenabsetzbetrag

Bis 2010 gelten Personen als AlleinverdienerInnen, die verheiratet sind oder für mindestens ein Kind Familienbeihilfe beziehen und in einer Lebensgemeinschaft leben. Zusätzlich darf der/die PartnerIn nur ein sehr geringes Einkommen haben. (Zuverdienstgrenze 2.200 Euro bzw. 6.000 Euro mit mind. einem Kind.)

Ab 2011 gilt als AlleinverdienerIn  wer für mindestens ein Kind Familienbeihilfe bezieht und in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Zuverdienstgrenze des Partners/der PartnerIn liegt bei 6.000 Euro.

AlleinerzieherInnenabsetzbetrag

AlleinerzieherIn ist, wer nicht in einer Partnerschaft lebt und für mindestens ein Kind Familienbeihilfe bezieht.

Eine steuerliche Entlastung ist Ihr gutes Recht! Holen Sie sich Ihr Geld zurück.

Auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen können Sie Steuerformulare bestellen oder downloaden.

Weitere Informationen
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